Die 10 größten Irrtümer über den Urlaub im Arbeitsrecht

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28 Urlaubstage haben Deutsche durchschnittlich im Jahr. Doch viele Menschen sind unsicher, wann sie diese freien Tage nehmen dürfen, ob sie sich bei Bedarf Tage auszahlen lassen können und was passiert, wenn sie im Urlaub krank werden. Schnell kippen kann die Stimmung im Büro auch, wenn zum Beispiel Anträge verschiedener Mitarbeitenden kollidieren.

Ärger mit dem Chef ist dennoch vermeidbar – vor allem, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitehmer ihre Rechte kennen. Der reisereporter deckt die bekanntesten Irrtümer und Mythen rund um den Urlaub auf.

Irrtum 1: „Ich darf meinen Jahresurlaub nicht auf einmal nehmen“

Doch, rein rechtlich ist das erlaubt. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer die freie Entscheidungsgewalt über den Zeitraum ihres Urlaubs. Wenn es also vier Wochen am Stück sind, gibt es eine rechtliche Grundlage dafür. „Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Entscheidung zu akzeptieren“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht und Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Die Ausnahme bilden betriebliche Gründe, die gegen den Urlaub sprechen.“

Denn nähmen zu viele Kollegen zeitgleich, beispielsweise im Herbst oder Winter, Urlaub, sei das Unternehmen nicht länger in der Lage dazu, ordnungsgemäß zu arbeiten. Kurzum: In diesem Fall habe der Arbeitgeber das Recht, einen Antrag abzulehnen. Wichtig sei dabei aber eine präzise Begründung.




Eine Frau arbeitet an ihrem Kalender.

Irrtum 2: „Der Arbeitgeber entscheidet über die Dauer des Urlaubs“

Auch bei dieser Annahme handelt es sich um einen Irrtum. Denn neben der Entscheidungsgewalt, die Arbeitnehmer in Bezug auf den Zeitraum ihres Urlaubs genießen, greift hier ein weiterer Paragraf des BUrlG.

„Chefs sind dazu verpflichtet, mindestens zwei Wochen Urlaub am Stück zu gewähren“, sagt Oberthür. Auch hier bildeten betriebliche Gründe, die gegen die Abwesenheit eines Arbeitnehmers sprechen, die Ausnahme.

Irrtum 3: „Resturlaub verfällt am 31. März des Folgejahres“

Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der bezahlte Urlaub in der Regel im laufenden Urlaubsjahr genommen werden. Aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen können restliche Urlaubstage auch bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt der nicht genommene Urlaub.

Allerdings gelte hier eine Voraussetzung: Der Arbeitgeber sei dazu verpflichtet, das Personal über den Ablauf des Urlaubsanspruchs zu informieren. „Andernfalls verfällt er nicht“, erklärt Oberthür.

Aber: Laut einem Bericht des Fachportals „karriere.de“ braucht es einen guten arbeitsrechtlichen Grund, sich die Tage für das kommende Jahr aufzusparen. Die Covid-19-Pandemie aber habe beispielsweise nicht als solcher gegolten.

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Irrtum 4: „Die Firma darf meinen Urlaub abbrechen“

Den Experten zufolge ist auch diese Aussage falsch. Denn: Der Arbeitgeber habe nur im größten Notfall die Chance, Personal aus dem Urlaub zurückzuholen. Die Grundlage dafür sind laut Bundesarbeitsgericht „zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“. 

Heißt: Steht das Schicksal der Firma auf dem Spiel, ist der Abbruch einer Reise denkbar. Die Stornokosten trägt in diesem Fall der Arbeitgeber.




Kalendereintrag Urlaub: Ist es immer so einfach?

Gut zu wissen: Die Bedingungen gelten auch umgekehrt. Wer sich also weigert, seinen Urlaub anzutreten, ist auf die Erlaubnis seines Chefs angewiesen. Ein Rückzieher funktioniert nur, wenn beide Parteien zustimmen. 

Irrtum 5: „Namensänderungen in den Reisedaten sind kostenfrei“

Wer seine persönlichen Daten bei einer Buchung eingibt, achtet am besten darauf, dass sie fehlerfrei sind. Denn für nachträgliche Änderungen, zum Beispiel wegen eines Tippfehlers, verlangen die Anbieter laut Tiana Preuschoff, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen, in der Regel eine Bearbeitungspauschale. Und die kann – je nach gebuchtem Tarif – bis zu 120 Euro betragen.